AGB

PKR-Dental GmbH

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

PKR-Dental GmbH · Stand: 6. August 2026

Hinweis: Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, insbesondere Zahnarztpraxen, MVZ, Kliniken und gewerblichen Auftraggebern.
§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der PKR-Dental GmbH, Vor dem Delltor 4, 46459 Rees (nachfolgend „PKR“), und ihren Auftraggebern.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, insbesondere Zahnarztpraxen, zahnmedizinischen Versorgungszentren, Kliniken, Dentallaboren und sonstigen gewerblich oder selbstständig beruflich handelnden Auftraggebern. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn PKR ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.

(4) Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, sofern nicht für einen einzelnen Auftrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

§ 2

Angebote, Vertragsschluss und Auftragsannahme

(1) Angebote, Kostenvoranschläge und Preisangaben von PKR sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Auftrag des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Beginn der Herstellung oder durch Auslieferung der zahntechnischen Arbeit zustande.

(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Auftrags sind die von PKR bestätigten Auftragsdaten sowie die übermittelten Verordnungen, Auftragsscheine, Scans, Abformungen, Modelle, Fotos und sonstigen Spezifikationen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen nach Auftragsannahme bedürfen der Bestätigung durch PKR. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

§ 3

Angaben und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat alle für die Herstellung erforderlichen Angaben vollständig, eindeutig und fachlich korrekt zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere Patientencode, Zahnpositionen, Art der Versorgung, Material, Zahnfarbe, Implantatsystem, gewünschte Konstruktionsmerkmale sowie klinisch relevante Besonderheiten.

(2) Die Verantwortung für medizinische Indikation, Behandlungsplanung, Präparation, Abformung beziehungsweise Scan, Bissnahme, Auswahl der Versorgung, klinische Prüfung und Eingliederung liegt beim behandelnden Zahnarzt.

(3) Der Auftraggeber hat PKR auf bekannte Allergien, Unverträglichkeiten, Bruxismus, außergewöhnliche Belastungen, eingeschränkte Platzverhältnisse und sonstige Umstände hinzuweisen, die Materialwahl, Konstruktion oder Funktion beeinflussen können.

(4) Sind Angaben unvollständig, widersprüchlich oder technisch nicht umsetzbar, ist PKR berechtigt, Rückfragen zu stellen und die Bearbeitung bis zur Klärung auszusetzen. Vereinbarte oder voraussichtliche Liefertermine verlängern sich entsprechend.

(5) Erkennt PKR fachliche Bedenken gegen Vorgaben des Auftraggebers, wird PKR hierauf hinweisen. Hält der Auftraggeber nach erfolgtem Hinweis an seiner Vorgabe fest, trägt er die Verantwortung für daraus entstehende Folgen, soweit PKR die Umsetzung rechtlich und fachlich vertreten kann.

§ 4

Medizinprodukterecht und Sonderanfertigungen

(1) Patientenindividuelle zahntechnische Arbeiten werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, als Sonderanfertigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) hergestellt.

(2) Die Herstellung einer Sonderanfertigung erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Verordnung beziehungsweise eines vollständig ausgefüllten Auftragsscheins einer hierzu berechtigten Person. Die Unterlagen müssen die patientenspezifischen Auslegungsmerkmale und alle für die Herstellung erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Soweit Produkte unter dem Namen oder der Marke von PKR bereitgestellt werden, erfüllt PKR die hierfür geltenden Pflichten als Hersteller im Sinne der MDR. Abweichende regulatorische Rollen bei einzelnen Produkten bleiben unberührt.

(4) PKR unterhält die gesetzlich erforderlichen Verfahren zur Qualitätssicherung, Rückverfolgbarkeit, Dokumentation, Marktbeobachtung und Vigilanz.

(5) Für Sonderanfertigungen wird die nach Anhang XIII der MDR erforderliche Erklärung erstellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Erklärung dem betreffenden Patienten beziehungsweise Anwender zugänglich gemacht wird.

(6) Sonderanfertigungen tragen grundsätzlich keine CE-Kennzeichnung. Verwendete Materialien, Komponenten oder Medizinprodukte werden entsprechend den jeweils anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen ausgewählt und eingesetzt.

§ 5

Herstellung, Materialien und Produktionspartner

(1) PKR ist berechtigt, qualifizierte und überwachte Produktionspartner sowie Unterauftragnehmer im In- und Ausland einzusetzen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass zahntechnische Arbeiten ganz oder teilweise außerhalb Deutschlands oder außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden können.

(2) PKR bleibt Vertragspartner des Auftraggebers und erfüllt die ihr obliegenden vertraglichen und regulatorischen Pflichten unabhängig vom Herstellungsort.

(3) PKR verwendet Materialien und Komponenten, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen ist und die den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

(4) Vom Auftraggeber vorgegebene oder bereitgestellte Materialien, Komponenten, Implantatteile oder Zubehörteile werden nur verwendet, wenn sie technisch geeignet und eindeutig zugeordnet sind. Für Mängel, die ausschließlich auf solchen Vorgaben oder beigestellten Teilen beruhen, haftet PKR nicht, sofern PKR bestehende Bedenken ordnungsgemäß mitgeteilt hat.

(5) Für die Verarbeitung beigestellter Materialien oder Komponenten kann ein angemessener Bearbeitungs- oder Prüfaufschlag berechnet werden, sofern dieser vor der Verarbeitung mitgeteilt wurde.

§ 6

Auftragsänderung, Unterbrechung und Kündigung

(1) Änderungen eines bereits angenommenen Auftrags sind nur möglich, soweit der Produktionsstand dies zulässt. PKR ist berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten sowie den durch die Änderung verursachten Mehraufwand zu berechnen.

(2) Wird ein Auftrag vom Auftraggeber vor Fertigstellung gekündigt oder storniert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 648 BGB. PKR muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anrechnen lassen.

(3) PKR darf die Bearbeitung aussetzen, wenn erforderliche Angaben, Unterlagen, Freigaben, Modelle, Komponenten oder fällige Zahlungen fehlen. Hieraus resultierende Verzögerungen hat PKR nicht zu vertreten.

§ 7

Preise und Kostenvoranschläge

(1) Es gelten die bei Auftragsannahme vereinbarten Preise beziehungsweise die zu diesem Zeitpunkt gültige Preisliste von PKR, jeweils zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Kostenvoranschläge beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung erkennbaren Anforderungen. Ergibt sich während der Bearbeitung ein zusätzlicher, zuvor nicht erkennbarer Aufwand, wird PKR den Auftraggeber informieren. Wesentliche Mehrkosten bedürfen vor ihrer Entstehung der Zustimmung des Auftraggebers, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Vermeidung eines größeren Schadens erforderlich ist.

(3) Änderungen von Preislisten gelten nur für Aufträge, die nach Inkrafttreten der neuen Preisliste angenommen werden. Bereits bestätigte Aufträge bleiben unberührt.

(4) Sonderbeschaffungs-, Express- oder sonstige Zusatzkosten werden nur berechnet, wenn sie vereinbart, beauftragt oder durch eine nachträgliche Änderung des Auftraggebers verursacht wurden.

§ 8

Lieferzeiten und Leistungshindernisse

(1) Angegebene Produktions- und Lieferzeiten sind Planzeiten, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Termin bestätigt wurden.

(2) Produktionszeiten beginnen erst, wenn sämtliche für die Herstellung erforderlichen Unterlagen, Daten, Materialien, Freigaben und sonstigen Angaben vollständig vorliegen.

(3) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei nachträglichen Änderungen, erforderlichen Rückfragen oder Umständen, die PKR trotz angemessener Sorgfalt nicht vermeiden kann. Hierzu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Epidemien, Energie- oder Netzausfälle, Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen bei Transport, Zollabfertigung, Materialversorgung oder bei sorgfältig ausgewählten Produktionspartnern.

(4) Bei einem verbindlich vereinbarten Termin kann der Auftraggeber nach Eintritt des Verzugs und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen.

§ 9

Versand, Verpackung und Gefahrübergang

(1) Der Versand erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf dessen Kosten.

(2) PKR wählt Versandart und Transportdienstleister nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern der Auftraggeber keine besondere Versandart vereinbart hat.

(3) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit ein Versand an einen Unternehmer auf dessen Wunsch erfolgt, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Versendungskauf entsprechend.

(4) Erkennbare Transportschäden sind möglichst unmittelbar beim Transportdienstleister zu dokumentieren und PKR unverzüglich mitzuteilen. PKR unterstützt den Auftraggeber bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche gegenüber dem Transportdienstleister.

§ 10

Monatsabrechnung und Zahlung

(1) PKR rechnet die im jeweiligen Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen grundsätzlich einmal monatlich durch eine zusammenfassende Sammelaufstellung ab. Diese Sammelaufstellung enthält eine Monatsübersicht mit Einzelaufstellungen der jeweiligen Einzelrechnung.

(2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen mit dem ausgewiesenen Skonto auf der Sammelaufstellung, nach Zugang der vollständigen Monatsabrechnung zu zahlen.

(3) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. PKR ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale und einen darüberhinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.

(4) Einwendungen gegen einzelne Rechnungspositionen sind PKR unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der unbestrittene Teil der Monatsabrechnung bleibt innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.

(5) PKR ist berechtigt, vor Auftragsannahme und während der Geschäftsbeziehung Bonitätsprüfungen vorzunehmen und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen.

(6) Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse darf PKR nach vorheriger Mitteilung weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger Beträge oder Stellung einer angemessenen Sicherheit zurückhalten.

(7) PKR ist berechtigt, Forderungen an Factoring Gesellschaften oder andere Finanzdienstleister abzutreten.

§ 11

Aufrechnung, Zurückbehaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

(3) Gelieferte Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der betreffenden Forderung Eigentum von PKR, soweit dies nach der Beschaffenheit der Arbeit und ihrer weiteren Verwendung rechtlich und tatsächlich möglich ist.

§ 12

Prüfung, Abnahme und Mängelanzeige

(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Arbeit unverzüglich nach Erhalt auf Identität, Vollständigkeit, erkennbare Beschädigungen und Übereinstimmung mit den Auftragsdaten zu prüfen.

(2) Offensichtliche Mängel sind PKR unverzüglich nach ihrer Feststellung in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Soweit der Auftrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft darstellt, bleibt § 377 HGB unberührt.

(3) Die Mängelanzeige soll den betroffenen Auftrag eindeutig bezeichnen und eine nachvollziehbare Beschreibung, geeignete Fotos, Scandaten oder sonstige zur Prüfung erforderliche Unterlagen enthalten.

(4) Der Auftraggeber hat PKR Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung zu geben. Die beanstandete Arbeit ist auf Verlangen zurückzusenden, soweit dies medizinisch vertretbar und tatsächlich möglich ist.

(5) Eine Weiterbearbeitung, Veränderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte darf vor Abschluss der Prüfung nur erfolgen, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist oder PKR zuvor zugestimmt hat.

§ 13

Gesetzliche Mängelrechte

(1) Bei einem von PKR zu vertretenden Material- oder Herstellungsfehler stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu.

(2) PKR kann im Rahmen der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue zahntechnische Arbeit herstellen. PKR trägt die für eine berechtigte Nacherfüllung gesetzlich geschuldeten Aufwendungen.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

(4) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit die Beeinträchtigung auf unvollständigen oder fehlerhaften Auftragsdaten, Abformungen, Scans, Bissnahmen, Modellen, klinischen Vorgaben, auf Veränderungen der Mundsituation nach Auftragserteilung, auf unsachgemäßer Bearbeitung oder Eingliederung oder auf einer nachträglichen Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritte beruht und PKR den Umstand nicht zu vertreten hat.

(5) Bei einer berechtigten Beanstandung ist PKR vor einer Ersatzbeauftragung bei einem Dritten grundsätzlich eine angemessene Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen, soweit keine medizinische Dringlichkeit entgegensteht.

§ 14

Freiwillige PKR-Qualitätsgarantie

(1) Zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten gewährt PKR für Material- und Herstellungsfehler eine freiwillige Qualitätsgarantie von fünf Jahren für festsitzenden Zahnersatz und drei Jahren für herausnehmbaren Zahnersatz. Die Garantiefrist beginnt mit dem Lieferdatum.

(2) Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden durch diese freiwillige Garantie nicht eingeschränkt.

(3) Im Garantiefall entscheidet PKR nach fachlicher Prüfung, ob eine Reparatur, Nachbesserung oder Neuanfertigung erfolgt. Voraussetzung ist, dass PKR die beanstandete Arbeit und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen erhält.

(4) Die Garantie erfasst keine Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die insbesondere auf klinischer Indikation oder Planung, Präparation, Abformung beziehungsweise Scan, Bissnahme, Eingliederung, nachträglicher Veränderung der Mundsituation, Unfall, unsachgemäßer Nutzung oder Pflege, außergewöhnlicher Belastung, nicht mitgeteiltem Bruxismus, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen.

(5) Verschleißteile und regelmäßig auszutauschende Komponenten, insbesondere Matrizen, Clips, Friktions- und Halteelemente, sind von der freiwilligen Garantie ausgenommen, soweit nicht ein ursprünglicher Material- oder Herstellungsfehler vorliegt.

(6) Garantieleistungen verlängern die ursprüngliche Garantiefrist nicht und setzen keine neue Garantiefrist in Gang, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wird.

§ 15

Haftung

(1) PKR haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird. In diesen Fällen bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von PKR.

§ 16

Reklamationen, Vigilanz und Sicherheitsmaßnahmen

(1) Der Auftraggeber informiert PKR unverzüglich über jedes tatsächliche oder vermutete schwerwiegende Vorkommnis, jede sicherheitsrelevante Auffälligkeit sowie jede ungewöhnliche Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines von PKR gelieferten Medizinprodukts.

(2) Der Auftraggeber stellt PKR alle zur Bewertung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Auftrags- und Patientencode, Beschreibung des Ereignisses, Zeitpunkt, Fotos, Scans, Röntgenbilder und Angaben zur klinischen Situation, soweit deren Übermittlung rechtlich zulässig und für die Bewertung erforderlich ist.

(3) Das betroffene Produkt ist nach Möglichkeit zu sichern und bis zur Abstimmung mit PKR weder zu entsorgen noch wesentlich zu verändern, sofern dem keine medizinischen Gründe entgegenstehen.

(4) Beide Parteien unterstützen sich bei gesetzlich erforderlichen Meldungen, Untersuchungen, Rückrufen, Sicherheitsinformationen und sonstigen Sicherheitskorrekturmaßnahmen. Der Auftraggeber setzt sicherheitsbezogene Anweisungen von PKR unverzüglich um und informiert betroffene Patienten, soweit dies erforderlich ist.

§ 17

Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit erforderlich, schließen sie eine gesonderte Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2) Der Auftraggeber übermittelt grundsätzlich nur die für die Herstellung erforderlichen und möglichst pseudonymisierten Patientendaten. Personenbezogene Identifikationsdaten wie Name, vollständiges Geburtsdatum oder Anschrift des Patienten dürfen nur übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall erforderlich und rechtlich zulässig ist.

(3) PKR ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung sorgfältig ausgewählte Dienstleister und Produktionspartner einzusetzen. Eine Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur unter Beachtung der hierfür geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.

(4) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden vertraulichen medizinischen, technischen, kaufmännischen und personenbezogenen Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.

§ 18

Dokumentation, Modelle und Unterlagen

(1) PKR bewahrt produkt- und auftragsbezogene Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten auf.

(2) Vom Auftraggeber bereitgestellte Modelle, Abformungen, Datenträger, Komponenten und sonstige Unterlagen werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Eine dauerhafte Aufbewahrung erfolgt nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Digitale Konstruktions-, Fertigungs- und Produktionsdaten sowie interne technische Unterlagen verbleiben bei PKR, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Gesetzliche Informations-, Herausgabe- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.

§ 19

Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von PKR, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz von PKR. PKR bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Der Vorrang individuell ausgehandelter Abreden bleibt unberührt.